Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Green Data Systems GmbH & Co. KG
1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedinungen (nachfolgend als „AGB" bezeichnet) regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen Green Data Systems und dem Kunden; sie gelten ab dem 01. Dezmeber 2007. Green Data Systems vertreibt (Standard-)Software und Hardware diverser Hersteller (nachfolgend insgesamt auch als „Produkte" bezeichnet) an Kunden. Sämtliche Leistungen von Green Data Systems richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Die Bestimmungen dieser AGB haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen dieser Art Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
(3) Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden durch die vorbehaltlose Annahme des Angebotes von Green Data Systems durch den Kunden und im Übrigen erst durch schriftliche Bestätigung von Green Data Systems im Wege der Auftragsbestätigung verbindlich.
(4) Green Data Systems kann Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote der Green Data Systems sind freibleibend. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Textform. Im Zweifel sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von Green Data Systems für den Vertragsinhalt maßgeblich.
§ 2 Vertragsgrundlagen, Leistungen und Leistungsänderungen
(1) Alle Leistungen von Green Data Systems erfolgen ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser AGB;
- den Bestimmungen des den Vertragsinhalt bestimmenden Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung von Green Data Systems; sowie
- den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Software, die auf telefonische Anfrage bei Green Data Systems beschafft werden können.
Bei Widersprüchen zwischen den Inhalten der vorstehend aufgeführten Vertragsgrundlagen gelten vorrangig die Inhalte der Lizenzbestimmungen der Hersteller, sodann die Inhalte des jeweiligen den Vertragsinhalt bestimmenden Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung von Green Data Systems und schließlich die Bestimmungen dieser AGB.
(2) Es ist Green Data Systems gestattet, Leistungen insgesamt oder zum Teil an geeignete Dritte zu übertragen.
(3) Änderungen der Leistungen von Green Data Systems, die dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten erforderlich werden, sind Green Data Systems gestattet, soweit der Gegenstand der Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
(4) Höhere Gewalt Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder in der Belieferung durch Vorlieferanten, Maschinendefekte, Unfall, Streiks, Aussperrungen, Brand, Beschlagnahme), die außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre der Vertragsparteien liegen, verlängern die Leistungszeit entsprechend der Ausfallzeit. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages, wenn ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; ein weiteres Abwarten gilt im Regelfall nach mehr als vier Wochen ab Eintritt der Ausfallzeit als unzumutbar. Eine Vertragspartei haftet nicht für daraus entstehende Schäden, es sei denn sie hat den Eintritt von höherer Gewalt bzw. das unvorhergesehene Ereignis zu vertreten.
§ 3 Beschaffenheit und Lieferung der Produkte, Gefahrübergang
(1) Beschaffenheit
a) Für die Beschaffenheit der gelieferten Produkte ist die Beschreibung in der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. Anwenderdokumentation maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Produkte ist nicht geschuldet. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Green Data Systems oder des Herstellers der Software herleiten, es sei denn, Green Data Systems hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien von Green Data Systems bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
b) Der Kunde bestätigt, dass er in Bezug auf den Handel, die Herstellung, das Zusammensetzen sowie die Konfigurierung von Computer-Hardware, Software oder damit verbundener Produkte über ausreichende Erfahrung und Qualifikation verfügt, um eine fundierte Einschätzung über die Qualität und die Charakteristika der Produkte vornehmen zu können. Insbesondere hat sich der Kunde über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und ist dafür verantwortlich, dass die Produkte seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Im Zweifel hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Green Data Systems oder fachkundige Dritte beraten zu lassen.
c) Abweichend von der bei der Bestellung festgelegten Produktversion darf die jeweils zum Liefertermin neueste Version der Produkte geliefert werden, sofern dadurch der Anwendungsbereich und die zugesagte Funktionalität der Programme nicht beeinträchtigt werden.
d) Wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbaren, wird die Software in Form eines Objektcodes auf dem für die Software vereinbarten Datenträger geliefert. Der Kunde erhält den Quellcode von ggf. individuell erstellten Softwarebestandteilen nur, soweit seine Überlassung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
e) Green Data Systems ist zu Teillieferungen berechtigt. Zusätzliche Versandkosten entstehen dem Kunden bei Teillieferungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
f) Die Installation der Software auf dem Rechner führt der Kunde selbst durch, es sei denn eine Installation durch Green Data Systems wird ausdrücklich vereinbart.
(2) Lieferung
a) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager (ex works) an die von dem Kunden angegebene Versandadresse.
b) Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
c) Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Green Data Systems das jeweilige Produkt dem Transporteur zur Abholung bereitstellt.
d) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht beim körperlichen Versand - auch im Fall einer frachtkostenfreien Lieferung sowie bei Teillieferungen - auf den Kunden über, sobald die Sendung an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Green Data Systems verlässt. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die Green Data Systems nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
b) Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Kunden vorgenommen. Zur Erhaltung des Transportversicherungsschutzes ist der Kunde verpflichtet, die Lieferung sofort nach Empfang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Schäden an der Lieferung oder der Verpackung sind von dem Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind dem Transportführer sowie Green Data Systems binnen sieben Tagen zu melden.
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Kunde. Er ist verpflichtet, die Ware von Green Data Systems sorgsam zu behandeln und in Höhe des vollen Kaufpreises zu versichern und den Versicherungsabschluss durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung es Kaufpreises; bei Teilzahlung muss in jedem Fall Versicherungsschutz bis zur Höhe des noch offenen Kaufpreises zu Gunsten von Green Data Systems bestehen. Die Ansprüche gegen die Versicherung gelten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Green Data Systems als abgetreten.
§ 4 Software-Nutzungsrechte
(1) Bei jedweder Überlassung von Nutzungsrechten an Software (Standard-Software, kundenspezifisch erstellte oder angepasste Software, Updates, Upgrades, Releases etc. - einschließlich zugehöriger Dokumentation, Informationen und Materialien) gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen der Hersteller der Software.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Kunden der Einssatz der Software nur widerruflich gestattet. Green Data Systems kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Wird eine zeitlich unbeschränkte Übertragung des Nutzungsrechts vorgesehen, so erhält der Kunde das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Kunde hat die Lizenzbedingungen der Hersteller der Software einzuhalten und sicherzustellen, dass der jeweilige Endnutzer die Lizenzbedingungen ebenfalls einhält.
§ 5 Preise, Fälligkeit, Zahlung
(1) Preise
Die vom Kunden zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus dem jeweils geltenden Angebot von Green Data Systems bzw. der Auftragsbestätigung von Green Data Systems. Die Preise gelten ab Werk/Lager. Sie schließen Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Transport- sowie Versandkosten) nicht ein, es sei denn eine abweichende Vereinbarung wird ausdrücklich und schriftlich getroffen.
Die in Angeboten von Green Data Systems genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Vertragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von Green Data Systems gelten zuzüglich ggf. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Preisanpassung
Tritt bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten auf Seiten von Green Data Systems eine wesentliche Änderung der preisbildenden Faktoren, wie z. B. Steigerung der Preise von Herstellern und Zulieferern, insbesondere Erhöhung von Lizenzvergütungen von SW-Herstellern und/oder Personalkosten ein, so ist Green Data Systems berechtigt, entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Im Falle einer Veränderung des vereinbarten Preises von mehr als 5% hat der Käufer ein Kündigungsrecht.
(3) Fälligkeit, Zahlung, Zurückbehaltung, Verzug
a) Die Zahlung hat innerhalb des von Green Data Systems dem Kunden gewährten Zahlungsziels zu erfolgen. Maßgeblich ist hierbei der Eingang des Geldes auf einem der (Geschäfts-)Konten von Green Data Systems. Die Rechnung wird an dem Tag der Leistung, Lieferung, Teillieferung oder Mitteilung der Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
b) Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Transport- sowie Versandkosten). Begleicht der Kunde aufgrund behaupteter Einwendungen die Rechnung von Green Data Systems erst nach einem etwaig vereinbarten Skontozeitraum, so kann er ein Skonto nur geltend machen, wenn und soweit ihm dies gesondert, ausdrücklich und schriftlich von Green Data Systems eingeräumt wird.
c) Green Data Systems ist vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für ihre Teilleistungen sowie bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z.B. Vorauszahlungen auf Leistungen Dritter) zu verlangen.
d) Green Data Systems kann des Weiteren Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
e) Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden kommt nur wegen Ansprüchen unmittelbar aus dem jeweils betroffenen einzelnen Vertrag in Betracht.
f) Im Falle des Zahlungsverzuges ist Green Data Systems berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Green Data Systems ist berechtigt, einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
g) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann Green Data Systems Vorauszahlungen verlangen, und bis zum Eingang der Vorauszahlungen noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn eine Wirtschaftsauskunft oder ein ähnliches Institut vor einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden warnt bzw. eine Geschäftsbeziehung zu dem Auftragsvolumen nicht oder nur gegen Vorauszahlung empfiehlt.
h) Sollte der Kunde die Vorauszahlung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen verweigern, ist Green Data Systems berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Im Falle der Veräußerung von Sachen an den Kunden gilt folgendes: Die veräußerten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem Vertrag Eigentum von Green Data Systems.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Green Data Systems hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren. Sicherungsübereignungen, sicherungshalber erfolgende Übertragungen der Nutzungsrechte und Pfändungen sind unzulässig.
(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch von Green Data Systems erlischt das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung der überlassenen Sachen. Eine etwaige Rücknahme der Sachen durch Green Data Systems erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist Green Data Systems dann berechtigt, die Sachen freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
(4) Green Data Systems verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung
Bei jedweder Überlassung von Produkten gelten folgende Vereinbarungen:
(1) Green Data Systems gewährleistet, dass die Produkte den jeweils geltenden schriftlichen Produktspezifikationen, die in der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. Anwenderdokumentation niedergelegt sind, entsprechen.
(2) Mängel hat der Kunde ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Offensichtliche Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte spätestens zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen.
(3) Liegt ein Mangel vor, so wird Green Data Systems nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung"). Green Data Systems kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung wird Green Data Systems die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ersatzleistung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Standort der Produkte verbracht wird. Liefert Green Data Systems zum Zweck der Nacherfüllung ein mangelfreies Produkt, so hat der Kunde das gelieferte Produkt zurückzugewähren.
(4) Ist Green Data Systems zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche Green Data Systems zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen.
(5) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses Vertrages zur Haftung. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatz, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt wenigstens ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollte sich Green Data Systems gegenüber dem Hersteller auf eine längere Gewährleistungsfrist berufen können, so gilt diese gleichermaßen zu Gunsten der Kunden von Green Data Systems.
(7) Für die Gewährleistungszeit benennt der Kunde einen festen Ansprechpartner. Der Kunde kann den Ansprechpartner durch schriftliche Anzeige an Green Data Systems austauschen.
(8) Der Kunde wird Green Data Systems auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne schuldhaftes Zögern informieren, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen durch die Software oder sonstige Leistungen geltend machen. Green Data Systems bleiben im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten (insbesondere überträgt der Kunde die Entscheidung über sämtliche Rechtsverteidigungsmaßnahmen sowie die Durchführung und Überwachung dieser Rechtsverteidigungsmaßnahmen an Green Data Systems).
(9) Green Data Systems trifft keine Verpflichtung, wenn ein Mangel auf ein Verhalten des Kunden zurückzuführen ist. Hierzu gehören insbesondere - soweit ursächlich - eine nicht ordnungsgemäße Lagerung oder Benutzung, Wartung, Reparatur oder unberechtigte Veränderungen, die nicht von Green Data Systems durchgeführt werden, oder Verwendung von Software auf Hardware, für welche die Software nach Maßgabe der Produktbeschreibung und Anwenderdokumentation nicht geeignet ist.
(10) Der Kunde hat sicherzustellen, dass (a) Gewährleistungsansprüche form- und fristgerecht geltend gemacht werden; (b) Produkte, die an Green Data Systems zurückgegeben werden, keine Viren oder vergleichbare Defekte enthalten; (c) sämtliche (Warn-)Hinweisetiketten und Instruktionen, die für die Produkte gelten, nicht verändert oder entfernt werden; sowie (d) sämtliche Produktseriennummern registriert und aufbewahrt werden und Green Data Systems hierauf im Schadensfall Zugriff nehmen kann.
§ 8 Haftung
Für die Haftung von Green Data Systems sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - gelten folgende Regelungen:
(1) Green Data Systems haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Green Data Systems haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflicht"). Für einfache Fahrlässigkeit haftet Green Data Systems in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(2) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Green Data Systems nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen Green Data Systems beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Ein Mitverschulden des Kunden (z.B. eine unzureichende Datensicherung vor einer Installation bzw. einem Einsatz der Produkte) ist diesem anzurechnen. Green Data Systems haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbare im Aufwand rekonstruiert werden können.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber Green Data Systems schriftlich anzuzeigen oder von Green Data Systems aufnehmen zu lassen, so dass Green Data Systems möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden Informationen und Erkenntnisse, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten.
(2) Die Zulässigkeit der Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist außerdem von einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei abhängig, es sei denn die Information/en war/en (a) vorher allgemein bekannt; (b) öffentlich abrufbar/verfügbar ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung; (c) einem Dritten, den selbst keine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf die Information/en trifft, gutgläubig bekannt geworden; oder (d) wenn die Offenlegung durch ein Gericht oder eine ähnliche Institution angeordnet wird.
§ 10 Datenschutzrecht
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der Kunde ist bei der Weitergabe von Daten an Green Data Systems für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
(2) Die Daten zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages, unter Einschluss der Durchführung weiterer Korrespondenz mit dem Kunden, werden von Green Data Systems gespeichert. Green Data Systems ist darüber hinaus befugt, ihr vom Kunden übermittelte Daten zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
(3) Green Data Systems wird auf Verlangen des Kunden über dessen gespeicherte Daten Auskunft erteilen und diese berichtigen, löschen oder sperren, falls sie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere unvollständig oder unrichtig sind. Green Data Systems wird diejenigen, denen ggf. Daten übermittelt wurden, hierüber informieren.
(4) Bonitätsprüfung
a) Der Kunde willigt ein, dass Green Data Systems der für den Sitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme, den Beginn, die absprachegemäße Abwicklung und die Beendigung des Vertrages übermittelt und Auskünfte dieser Art über den Kunden von der SCHUFA erhält, soweit diese eine Aufnahme derartiger Daten des Kunden vorsieht. Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Der Kunde willigt ein, dass im Fall eines Sitzwechsels die bisher zuständige SCHUFA die Daten an die dann zuständige SCHUFA übermittelt.
b) Green Data Systems behält sich vor, bei der SCHUFA oder bei anderen Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform, Euler/Hermes, D & B Schimmelpfennig GmbH, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG) Auskünfte einzuholen, um sich von der Bonität des Kunden zu überzeugen. Sie behält sich weiterhin vor, Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. wenn der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, oder/und im Fall des Zahlungsverzugs bei unbestrittener Forderung oder/und bei Bestehen eines Vollstreckungstitels wegen rückständiger Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis) an die SCHUFA oder an andere Wirtschaftsauskunfteien im Rahmen eines mit diesen zum Austausch von Bonitätsdaten bestehenden Vertragsverhältnisses zu melden. Soweit bei diesen Organisationen während des Vertragsverhältnisses zwischen Green Data Systems und dem Kunden Daten wegen nicht vertragsgemäßer Abwicklung aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden anfallen, können diese Daten Green Data Systems übermittelt werden. Die Datenerhebung und -nutzung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde darf - vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB - einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn Green Data Systems erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung. Green Data Systems wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Kunden an der Übertragung von Rechten die Interessen von Green Data Systems überwiegen.
(2) Der Verzicht auf die Ausübung oder die Unterlassung der Ausübung von Rechten nach dieser Vereinbarung durch eine Partei führt nicht zu einem Verzicht auf weitergehende Rechte.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der jeweilige Sitz von Green Data Systems. Green Data Systems darf den Kunden auch an dessen Sitz oder Niederlassung gerichtlich in Anspruch nehmen.
(5) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen oder wechselseitig bestätigt worden sind. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(7) Green Data Systems ist berechtigt, zu Werbezwecken folgende Informationen zu veröffentlichen: Kundenname, Branche, vom Kunden hergestellte Produkte, Anzahl der von Green Data Systems erworbenen Produkte.
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